Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Polytec Engineering GmbH

Danke, dass Sie sich für unsere Produkte interessieren. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie mit Ihrer Bestellung unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, welche nachfolgend aufgeführt sind. Für alle nicht beschriebenen Punkte gilt das schweizerische Obligationenrecht (OR).


Bestellung & Lieferung

Alle Bestellungen sind verbindlich. Wir liefern innerhalb der Schweiz und nach Liechtenstein. In Abstimmung mit Polytec Engineering GmbH können wir auch ins Ausland liefern. Die Versandkosten sind im Preis nicht enthalten und werden während dem Bestellvorgang gewichtsabhängig pauschal berechnet. Alternativ können Sie die bestellte Ware gerne auch bei Polytec Engineering GmbH in Oberglatt abholen und sich vor Ort bei Bedarf erklären lassen (selbstverständlich ohne Abholgebühr oder dergleichen). Sie werden mit separatem E-Mail informiert, sobald die Ware abholbereit ist. Sollte ein Artikel nicht oder nur teilweise vorrätig sein, besprechen wir mit Ihnen die Lieferfrist für die gesamte Lieferung oder allenfalls vorgängige Teillieferungen wo sinnvoll.


Preise & Zahlungsmöglichkeiten

Alle Preise sind in CHF angegeben und beinhalten die schweizerische Mehrwertsteuer nicht. Die MWSt wird separat ausgewiesen und auf den Preis dazu geschlagen. Im Normalfall liefern wir gerne auf Rechnung, eine Bonitätsprüfung des Kunden vorbehalten. Online-Shop; Private Kunden und Firmen können während dem Bestellvorgang die gewünschte Zahlungsart angeben, wobei Ihnen das System die zur Auswahl stehenden Möglichkeiten vorschlägt. Es sind dies in der Regel: Zahlung per Kreditkarte, Paypal, Postfinance, Vorauskasse und Rechnung. Kartentransaktionen werden über eine gesicherte Plattform ohne Einsichtsmöglichkeit von unserer Seite abgewickelt. Bei zweifelhafter Bonität können wir auch in Abweichung vom Systemvorschlag Vorauskasse erbitten. Bei Selbstabholung im Laden können Sie vor Ort bar bezahlen.


1. Allgemeines

1.1 Gültigkeit und Vertragsabschluss

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen. Sie sind allein verbindlich und haben gegenüber den Einkaufsbedingungen des Bestellers Vorrang. Ausnahme ist, wenn wir die Einkaufsbedingungen des Bestellers ausdrücklich mit Unterschrift für die in Frage stehende Lieferung als anwendbar erklärt haben.

1.2 Angebote

Das Angebot verliert seine Gültigkeit, falls die Annahme nicht spätestens 2 Monate nach Angebotsdatum bei Polytec Engineering GmbH vorliegt. Ein Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn Polytec Engineering GmbH eine schriftliche Bestätigung abgesendet hat. Für Fehler und Mängel in der Spezifikation des Käufers wird keine Haftung übernommen.

1.3 Technische Informationen und Dokumente

Alle Angaben über Gewichte, Spezifikationen, technische Daten und Leistungen, die aus Katalogen, Prospekten, Merkblättern, Anzeigen, Kalkulationswerkzeugen etc. hervorgehen, sind ungefähre Angaben und nur dann verbindlich für Polytec Engineering GmbH, wenn im schriftlichen Angebot oder Vertrag direkt auf sie hingewiesen wird. Die Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum.

1.4 Vertragsabschluss

Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang der Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigen. Sollte ein Produkt angeboten werden, welches

  • mit einem falschen Preis hinterlegt wurde

  • nicht mehr angeboten werden kann, da nicht mehr verfügbar

  • aus anderen Gründen nicht mehr angeboten werden kann

Behält sich Polytec Engineering GmbH das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und/oder ein analoges Produkt mit denselben Eigenschaften zu liefern. Dem Kunden werden allfällige Vorauszahlungen innerhalb von 2 Tagen zurückerstattet. Der Kunde kann nicht auf der Lieferung bestehen, wenn Polytec Engineering GmbH den Vertrag nicht bestätigt.


2. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer (MwSt) und vorgezogener Recyclinggebühr (vRG), zuzüglich Versandkosten (Transport- und Versicherungskosten). Preisfehler und Änderungen vorbehalten. Es gilt der am Bestelltag gültige Preis.


3. Liefer- und Zahlungsbedingungen

3.1 Versand

Die bestellten Artikel werden normalerweise mit der Post, DPD, DHL oder per Lastwagen versandt. Artikel, die an Lager sind, kommen innerhalb von 3 Werktagen zum Versand, bei Vorkasse nach Zahlungseingang. Für nicht lagerhaltige Ware wird die Lieferzeit durch uns bekannt gegeben. Sondertransporte werden nur nach Rücksprache und mit entsprechender Verrechnung organisiert. Der Anlieferzeitpunkt wird durch die gewählte Transportart bestimmt.

3.2 Verpackung und Umwelt

Wenn nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die in Preislisten und Katalogen angeführten Preise einschliesslich Verpackung. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Der Käufer ist für die ordnungsgemässe Entsorgung der Verpackung verantwortlich.

3.3 Qualität, Prüfung und Tests

Es wird nur die Standarddokumentation geliefert. Wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, wird die Standarddokumentation, in Bezug auf Prüfung und Test als ausreichend betrachtet.

3.4 Lieferzeiten

Polytec Engineering GmbH strebt die kürzest möglichen Lieferzeiten an. Der Lieferzeitpunkt kann frühestens dann festgelegt werden, wenn der ganze Auftrag voll abgeklärt ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Vertrag muss den Bedingungen gemäss 1.3 entsprechen

  • Polytec Engineering GmbH erhält die im Vertrag festgelegte(n) Zahlung(en)

  • Die technische Klärung des Auftrages ist beendet

Wenn ein Lieferverzug durch eines oder mehrere der Ereignisse, die im Abschnitt über höhere Gewalt angeführt sind, oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers verursacht wird, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, in der das Hindernis bestanden hat. Die angeführte Lieferzeit ist nur als Richtangabe zu betrachten, und Polytec Engineering GmbH ist in keinem Fall dazu verpflichtet, im Falle von Lieferverzug irgendeine Form von Entschädigung zu zahlen.

Weigert sich der Käufer, die vertragsgegenständlichen Produkte am vereinbarten Tag anzunehmen, ist er des ungeachtet dazu verpflichtet, jede durch die Lieferung bedingte Zahlung vorzunehmen, als ob die Lieferung der betreffenden Produkte stattgefunden hätte. Ferner wird Polytec Engineering GmbH in diesem Fall die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Käufers aufbewahren, es sei denn, dass die Nichtzahlung des Käufers auf ein im Abschnitt über höhere Gewalt angeführtes Ereignis zurückzuführen ist. Polytec Engineering GmbH ist berechtigt, zu verlangen, dass der Käufer die Produkte binnen einer angemessenen Zeit abnimmt. Unterlässt der Käufer dies binnen eines solchen Zeitraums, ist Polytec Engineering GmbH dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer und ohne vorherige gerichtliche Genehmigung vom Vertrag zurückzutreten. Polytec Engineering GmbH hat in diesem Fall ferner Anspruch auf Entschädigung für den Verlust, den die Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer zur Folge gehabt hat.

3.5 Rechnungsbetrag

Der Rechnungsbetrag wird normalerweise per Rechnung beglichen. Polytec Engineering GmbH praktiziert die papierlose Dokumentation der Verkaufsvorgänge. Auftragsbestätigungen und Rechnungen werden per E-Mail an den Kunden gesendet. Diese Dokumente sind gültig. Eine Zusendung von Papierdokumenten und Einzahlungsscheinen per Post wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und nach Rücksprache mit Polytec Engineering GmbH erfolgen.

Falls nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Montage, Mehrwertsteuer und entsprechende öffentliche Abgaben. Die Preise gelten ab Werk (Oberglatt) gemäss den jeweils geltenden Incoterms der Internationalen Handelskammer. Im Angebot können andere Incoterms festgehalten werden. Entsprechend gelten dann die Incoterms welche auf dem Angebot festgehalten sind.

Polytec Engineering GmbH behält sich das Recht auf Anpassung des Preises aufgrund einer Änderung von Werkstoffpreisen, Arbeitslöhnen, Devisenkursen sowie aufgrund staatlicher Eingriffe u.ä. vor. Der Preis kann demzufolge in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zur tatsächlichen Lieferung angepasst werden.

Wenn nichts anderes vereinbart, wird der Kaufbetrag nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum wird der fällige Betrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. verzinst.

Für die Ausführung von Aufträgen im Wert von unter 70 CHF kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 CHF erhoben werden. Wechsel oder WIR werden nicht als Zahlungsmittel angenommen. Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, Zahlungen einzubehalten oder eine Verrechnung vorzunehmen.

Wenn der Käufer zum Lieferzeitpunkt mit Zahlungen für frühere Lieferungen in Verzug ist, oder wenn der Käufer die Vorauszahlung nicht rechtzeitig entrichtet bzw. die Bankbürgschaft nicht rechtzeitig gestellt hat, dann ist Polytec Engineering GmbH nach eigener Wahl ohne Ankündigung dazu berechtigt, etwaige weitere Lieferungen zu verschieben oder von jedem Vertrag mit dem Käufer zurückzutreten und ist darüber hinaus berechtigt, vom Käufer eine Entschädigung für den Verlust zu verlangen, wobei Polytec Engineering GmbH ohne Nachweis des besonderen Verlustes bei Annullierung aufgrund der Nichterfüllung durch den Käufer berechtigt ist, vom Käufer eine Annullierungsgebühr zu verlangen. Für Lagerwaren beträgt die Annullierungsgebühr 20% (in Worten: zwanzig Prozent) des Rechnungsbetrages, ohne Kosten für Fracht, Zollgebühren usw. Aufträge über individuell hergestellte Waren können nicht storniert oder zurückgesandt werden.

3.6 Zahlungstermine

Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn die Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, schuldet er uns ohne besondere Mahnung ab Fälligkeit einen Verzugszins von 6%.


4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung bleibt die komplette gelieferte Ware Eigentum der Polytec Engineering GmbH. Dieser Eigentumsvorbehalt kann beim zuständigen Register eingetragen werden.


5. Beschädigungen und Mängel

5.1 Beschädigungen

Sichtbare Beschädigungen sind bei Annahme der Ware dem Frachtführer zu melden. Der entsprechende Vermerk muss auf den Lieferpapieren bestätigt werden und spätestens innert 24 Stunden nach Lieferung an Polytec Engineering GmbH weitergeleitet werden. Andernfalls gilt die Lieferung als akzeptiert.

5.2 Mängel

Der Besteller hat die Lieferung, sobald es der ordentliche Geschäftsgang erlaubt, zu prüfen und uns allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Dadurch erhalten wir die Gelegenheit, diese so rasch als möglich nach unserer Wahl zu beheben. Eine Mängelrüge muss innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgen.

5.3 Garantie

Die Garantiezeit beträgt mind. 2 Jahre. Die Garantiezeit beginnt ab dem Faktura-Ausstelldatum. Die Faktura gilt als «Garantieschein». Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge Änderung oder Reparatur, die durch den Kunden verursacht wurden, oder infolge Abnutzung, höherer Gewalt sowie Missachtung der Betriebsvorschriften und unsachgemässer Behandlung.

Für Endkunden;

Die Garantie umfasst das Ersetzen und Nachbessern von Teilen, inklusive der Instandsetzung vor ort bei fest installierten Geräten. Bei mobilen Geräten muss das Gerät an Polytec Engineering GmbH zurückgesandt werden. Die Kosten für den Rücktransport gehen zu Lasten des Kunden.

Für Händler;

Die Garantie umfasst das Ersetzen und Nachbessern von Teilen. Die Instandsetzung vor Ort obliegt in zumutbarer Weise dem Händler. Polytec Engineering GmbH wird bei Bedarf den Händler unterstützen und die Reparatur vor Ort selber durchführen, falls der Fehler nicht durch den Händler behoben werden kann.

Polytec Engineering GmbH ist während der gesamten Gewährleistungsfrist verpflichtet, unter die obige Gewährleistung fallende Produkte nachzubessern bzw. auszutauschen.

Die Gewährleistung von Polytec Engineering GmbH schliesst folgendes nicht ein:

  • Kosten für die Rücksendung an Polytec Engineering GmbH und/oder die Weiterversendung nachgebesserter, neuer Teile oder Produkte von Polytec Engineering GmbH. Diese Kosten sind vom Käufer zu tragen.

  • Mängel, die durch eine mangelhafte Instandhaltung bzw. eine unsachgemässe Montage durch andere als Polytec Engineering GmbH entstanden sind.

  • Mängel, die durch normalen Verschleiss oder normale Abnutzung entstanden sind.

  • Mängel/Fehler, die in anderen Produkten oder Materialien entstanden sind, die vom Käufer geliefert wurden, oder in Konstruktionen, die vom Käufer vorgeschrieben oder spezifiziert wurden.

In Fällen, in denen Polytec Engineering GmbH den Austausch mangelhafter Teile vor Ort akzeptiert hat, müssen alle mangelhaften Teile, die entsprechend den obigen Bestimmungen ausgetauscht werden, mangels anderweitiger Vereinbarung an Polytec Engineering GmbH zurückgesandt werden. Dem Käufer stehen über die Angaben dieser Bestimmungen hinaus keine Ansprüche auf Schadensersatz oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln gemäss diesen Bedingungen zu. Der Käufer hat insbesondere unter keinen Umständen Anspruch auf Schadensersatz wegen indirekter Verluste, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn.

5.4 Warenrückgabe

Für die Rückgabe bestellter Artikel gelten folgende Bedingungen: Sämtliches Material muss in neuwertigem Zustand ungebraucht und in einwandfreier Originalverpackung zurückgeschickt werden. Es muss alles vollständig und funktionsfähig sein. Generell wird bei Rückgabe eines Artikels eine Aufwandspauschale bis max. CHF 50.-- berechnet. Das Rückgaberecht ist nicht gültig für Sonderverkaufsaktionen.


6. Produktehaftung

Grundlage für die Produkthaftung von Polytec Engineering GmbH ist die auf der EG-Richtlinie vom 25.7.1985 (85/374 EWG) basierende Richtlinie, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

Polytec Engineering GmbH haftet nicht für Entschädigungsansprüche aufgrund von Produkthaftung, die das gelieferte Produkt selbst betreffen. Polytec Engineering GmbH haftet ebenfalls nicht für Betriebsverluste, die unter die Kategorie „Schäden an gewerblich genutzten Sachen“ fallen, die entstehen, während sich das Produkt im Besitz des Käufers befindet.

Polytec Engineering GmbH haftet nicht für Schadensersatzansprüche in Bezug auf Produkte, die vom Käufer hergestellt wurden, oder Produkte, in die das Produkt von Polytec Engineering GmbH eingebaut wird.

Polytec Engineering GmbH haftet nicht für Produkte, wenn nachgewiesen werden kann:

  • dass Polytec Engineering GmbH das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat

  • dass das Produkt von Polytec Engineering GmbH weder hergestellt, erzeugt, gesammelt noch im Rahmen eines Geschäftsbetriebs in Verkehr gebracht wurde;

  • dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt mit behördlichen Vorschriften übereinstimmen muss; oder

  • dass es auf Grundlage der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht möglich war, den Mangel zu entdecken.

Polytec Engineering GmbH haftet nicht, wenn angenommen werden muss, dass der Mangel, der den Schaden verursacht hat, nicht vorhanden war, als das Produkt in Verkehr gebracht wurde.

Polytec Engineering GmbH haftet unter keinen Umständen für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Verluste. Es obliegt dem Geschädigten, den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Fehler nachzuweisen. Polytec Engineering GmbH haftet auch dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit mitverschuldet hat.

In dem Umfang, in dem Polytec Engineering GmbH die Produkthaftung gegenüber Dritten auferlegt wird, ist der Käufer verpflichtet, Polytec Engineering GmbH in dem Umfang schadlos zu halten, in dem die Haftung von Polytec Engineering GmbH gemäss den vorstehenden Abschnitten ausgeschlossen/begrenzt ist.

Wenn Dritte gemäss dieser Bestimmung Schadenersatzansprüche gegenüber einer der Parteien geltend machen, hat diese Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen. Polytec Engineering GmbH und der Käufer sind gegenseitig ausersehen, sich vor dem Gericht verklagen zu lassen, das die Entschädigungsansprüche aufgrund von Produkthaftung behandelt, die gegen eine der Parteien aufgrund eines Schadens erhoben werden, von dem behauptet wird, er sei durch das von Polytec Engineering GmbH gelieferte Produkt verursacht worden.

Ansprüche oder Entschädigungen verjähren nach 3 Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte den Schaden, den Fehler und den Namen und Sitz des betreffenden Herstellers in Erfahrung gebracht hat bzw. hätte in Erfahrung bringen müssen. In dem Umfang jedoch, in dem Polytec Engineering GmbH die Haftung hierfür nicht rechtswirksam ausgeschlossen hat, tritt die Verjährung jedoch 2 Jahre nach dem Tag in Kraft, an dem das Produkt tatsächlich in den Besitz des Käufers übergegangen ist, und zwar in dem Umfang, in dem ein Schaden, der unter die Produkthaftung fällt, von der Konvention der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über internationale Käufe umfasst ist.

Für die Auswahl und die Verwendung der Produkte ist der Kunde verantwortlich. Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, sofern Polytec Engineering GmbH den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Für Folgeschäden oder mittelbare Schäden wird nicht gehaftet.


7. Höhere Gewalt und Ausschluss der Haftung

Folgende Ereignisse haben den Ausschluss der Haftung zur Folge, wenn sie nach Abschluss des Vertrages eintreffen und seine Erfüllung verhindern:

Arbeitskämpfe und alle sonstigen Ereignisse, die sich der Einflussnahme der Parteien entziehen, wie Brand, Krieg, Mobilmachung oder unvorhersehbare Einberufungen zum Wehrdienst in entsprechendem Umfang, Beschlagnahmen, allgemeiner Warenmangel, die Stornierung grösserer Aufträge, Einschränkungen der Energieversorgung sowie Mängel oder Verzug bezüglich Lieferungen von Zulieferern, die durch eines oder mehrere der in diesem Abschnitt angeführten Ereignisse verursacht wurden.

Es obliegt der Partei, die sich auf einen Haftungsausschlussgrund gemäss dem obigen Abschnitt berufen will, die andere Parteiunverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Die Wirkungen der angeführten Ereignisse, soweit sie die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien beeinflussen, sind in früheren Abschnitten definiert. Wenn eines der oben angeführten Ereignisse, die die Erfüllung des Vertrages verhindern, mehr als 6 Monate andauert, ist Polytec Engineering GmbH berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten, ohne zuerst eine gerichtliche Genehmigung eingeholt zu haben.


8. Gerichtsstand

Die Geschäftstätigkeiten von Polytec Engineering GmbH basieren ausschliesslich auf schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich.


Stand: Dez. 2021


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